opencaselaw.ch

ZK2 2023 42

Mietausweisung

Schwyz · 2023-09-21 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 21.September 2023ZK2 2023 42MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Claude Brüesch.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenB.________,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,betreffendMietausweisung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Juni 2023, ZES 2023 163);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 befahl die Vor­instanz A.________, die 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG samt entsprechenden Nebenräumlichkeiten an der C.________strasse xx in 8853 Lachen, spätestens innert 20 Tagen nach Vollstreckbarkeit der Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen sowie mitsamt den entsprechenden Schlüsseln B.________ zu übergeben (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1 f.).Am 23. Juni 2023 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen die vor­instanzliche Verfügung vom 5. Juni 2023 mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, 1/1 und 1/2):Die Verfügung der Vor­instanz vom 5. Juni 2023 ist aufzuheben bzw. die Vor­instanz ist anzuweisen, die Ausweisung (Miete) rückgängig zu machen.Gegebenenfalls sollte die Vor­instanz angewiesen werden, dem Beschwerdeführer eine Verlängerung des Mietverhältnisses um sechs Monate ab Juni 2023 zu gewähren. Zudem soll die Vor­instanz als untere Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes Lachen dieses anweisen, sämtliche Pfändungen gegen den Beschwerdeführer aufzuhe­ben, damit es seinen Verpflichtungen nachkommen kann.Dem Beschwerdeführer ist unentgeltliche Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Aufgrund der Blockierung sämtlicher Finanzierungsquellen durch das Betreibungsamt ist von der Erhebung von Gerichtsge­bühren, insbesondere eines Kostenvorschusses, aufgrund seinerMittellosigkeit abzusehen.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien dem Beschwerdegegner bzw. Vor­instanz aufzuerlegen.Mit Beschwerdeant­wort vom 1. Juli 2023 beantragte B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6).2.Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenB.________,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

Mietausweisung

Die Verfügung der Vor­instanz vom 5. Juni 2023 ist aufzuheben bzw. die Vor­instanz ist anzuweisen, die Ausweisung (Miete) rückgängig zu machen.

Gegebenenfalls sollte die Vor­instanz angewiesen werden, dem Beschwerdeführer eine Verlängerung des Mietverhältnisses um sechs Monate ab Juni 2023 zu gewähren. Zudem soll die Vor­instanz als untere Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes Lachen dieses anweisen, sämtliche Pfändungen gegen den Beschwerdeführer aufzuhe­ben, damit es seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

Dem Beschwerdeführer ist unentgeltliche Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Aufgrund der Blockierung sämtlicher Finanzierungsquellen durch das Betreibungsamt ist von der Erhebung von Gerichtsge­bühren, insbesondere eines Kostenvorschusses, aufgrund seinerMittellosigkeit abzusehen.